BRÜCKEN IN DIE ZUKUNFT - Stiftung für Bildung und Solidarität in Europa
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ICE e.V.

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Rechtsform:

Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des Bürgerlichen Rechts nach dem Stiftungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stiftungsordnung für das Bistum Aachen. Die Stiftung wurde am 23.09.2004 von der Bezirksregierung Köln anerkannt.

Sie ist inzwischen auch anerkannter Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII.

Auszug aus der Satzung:

Brücken in die Zukunft

Stiftung für Bildung und Solidarität in Europa“

§ 2 Zwecke der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in seiner jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe, der Bildung, kirchlicher Zwecke sowie die Unterstützung bedürftiger Personen i.S. des § 53 Abgabenordnung.

Die Stiftung will mit ihrer Tätigkeit beitragen zu mehr Verständnis unter den Völkern Europas und zu mehr sozialer Gerechtigkeit auf der Grundlage der katholischen Soziallehre.

(3) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

- die Unterstützung des als steuerbegünstigt anerkannten Vereins "Initiative Christen für Europa e.V.“ (ICE), Dresden;

- die Durchführung von Kursen, Seminaren und sonstigen Veranstaltungen und Begegnungen, die der Völkerverständigung und der Bildung und Weiterbildung von Multiplikatoren dienen.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie kann zur Erfüllung der Zwecke ihre Mittel auch anderen steuerbegünstigten Organisationen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellen, die damit Zwecke im Sinne des Absatzes 2 verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und dient den Stiftungszwecken.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Zwecke Spenden entgegennehmen.

(3) Zustiftungen werden ausdrücklich zugelassen. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen ab € 500,00 zu, die nach schriftlicher Verfügung der zustiftenden juristischen oder natürlichen Personen dazu bestimmt sind. - Die Zustiftungen bedürfen der Einwilligung des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungszweck darf durch sie weder unmittelbar noch mittelbar verändert werden.

(4) Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Satzungszwecke Erträge im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere zum Ausgleich von Geldwertverlusten, der Rücklagenbildung zuführen.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten gem. § 2 steht nach dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Stiftungsmitteln nicht zu.

§ 6 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind: Der Vorstand und der Stiftungsrat.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern. Eines der Vorstandsmitglieder ist Schatzmeister.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden nach Beratung in der Mitgliederversammlung vom Vereinsvorstand des ICE e.V. berufen. Sie müssen keine Mitglieder des ICE sein. - Die berufenen Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte die/den Vorsitzende/n und die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter.

Falls der ICE e.V. als juristische Person nicht mehr existiert, wird die Berufung des Stiftungsvorstandes durch „Deutsche Jesuiten, Körperschaft des öffentlichen Rechts“ in München wahrgenommen.

(3) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, eine Wiederberufung ist möglich. Die Amtszeit endet außer durch Todesfall

a) durch Rücktritt,

b) durch Ablauf der Amtszeit,

c) durch Abberufung durch den Vorstand des ICE e.V. mit mindestens 2/3

der stimmberechtigten Mitglieder nach vorheriger Beratung mit dem Stiftungsrat

4) Bei Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig, Auslagen können ihnen erstattet werden.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Die Stiftung wird vertreten durch die/den 1. oder 2. Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr und verwaltet sie nach den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung. Er hat insbesondere folgende Aufgabenstellungen:

a) Sicherung der Werthaltigkeit des Stiftungsvermögens,

b) Beschlussfassung über die Annahme von Zustiftungen,

c) Aufstellung eines Wirtschaftsplanes,

d) Aufstellung einer Jahresrechnung einschließlich eines Vermögensverzeichnisses,

e) Beschlussfassung über Erträge des Stiftungsvermögens und der diesem nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden)

f) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, Auflösung und Aufhebung der Stiftung.

(3) Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer bestellen, hierfür eine Dienstanweisung erlassen und zur Umsetzung der Beschlüsse des Vorstandes Hilfspersonen beauftragen. – Sie/Er hat das Recht auf eine jährliche Entlastung durch den Stiftungsvorstand. Sie/Er kann als Besondere Vertreterin / Besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellt werden.“

§ 10 Konstituierung und Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Vorstand sollte einen Stiftungsrat berufen, der bis zu 5 Mitgliedern umfassen kann. Die Auswahl der Stiftungsratsmitglieder sollte im Stiftungsvorstand einstimmig erfolgen; ihre Berufung gilt für die Amtszeit des Stiftungsvorstands. Der Stiftungsrat benennt aus seiner Mitte einen Sprecher.

(3) Aufgabe des Stiftungsrates ist die Beratung und Unterstützung des Stiftungsvorstandes beim Erwerb und der Anlage von Stiftungsmitteln sowie bei der entsprechenden Öffentlichkeitsarbeit und öffentlichen Vertretung. – Im Falle von Unstimmigkeiten mit dem Stiftungsvorstand oder Missständen in der Stiftungsverwaltung hat der Stiftungsrat den Vorstand des ICE e.V. zu unterrichten.

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Satzung beschlossen am 28.04.2007 durch Stiftungsvorstand

genehmigt am 02.06.2007 durch Vorstand ICE e.V.

genehmigt durch die kirchliche Stiftungsaufsicht / das Bistum Aachen am 02.07.2007