Der Vorstand der Stiftung Brücken in die Zukunft

Satzung

BRÜCKEN IN DIE ZUKUNFT
Stiftung für Bildung und Solidarität in Europa

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen „BRÜCKEN IN DIE ZUKUNFT“ mit dem Untertitel: „Stiftung für Bildung und Solidarität in Europa“.
  2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Aachen.
  3. Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des Bürgerlichen Rechts unter Beachtung des Stiftungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1977 (GVBL NW 274) und der Stiftungsordnung für das Bistum Aachen (Kirchlicher Anzeiger 1978, S. 58, Nr. 65). Sie untersteht der Stiftungsaufsicht des Bischöflichen Generalvikariates Aachen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in seiner jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe, der Bildung, kirchlicher Zwecke sowie die Unterstützung bedürftiger Personen i.S. des § 53 Abgabenordnung. Die Stiftung will mit ihrer Tätigkeit beitragen zu mehr Verständnis unter den Völkern Europas und zu mehr sozialer Gerechtigkeit auf der Grundlage der katholischen Soziallehre.
  3. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
    • die Unterstützung des als steuerbegünstigt anerkannten Vereins „Initiative Christen für Eu- ropa e.V.“ (ICE), Aachen/Dresden;
    • die Unterstützung kirchlicher und nichtkirchlicher steuerbegünstigter Einrichtungen bzw. kirchlicher und nichtkirchlicher juristischer Personen des Privatrechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die mit dem ICE zusammenarbeiten.
    • die Unterstützung von Menschen in individueller Not wie z.B. ehemalige KZ-Häftlinge und Zwangsarbeiter, Behinderte, sozial belastete und ausgegrenzte Menschen durch materielle und finanzielle Zuwendungen.
    • die Durchführung von Kursen, Seminaren und sonstigen Veranstaltungen und Begegnungen, die der Völkerverständigung und der Bildung und Weiterbildung von Multiplikatoren die- nen.
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie kann zur Erfüllung der Zwecke ihre Mittel auch anderen steuerbegünstigten Organisationen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellen, die damit Zwecke im Sinne des Absatzes 2 verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und dient den Stiftungszwecken.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Zwecke Spenden entgegennehmen.
  3. Zustiftungen werden ausdrücklich zugelassen. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen ab € 500,00 zu, die nach schriftlicher Verfügung der zustiftenden juristischen o- der natürlichen Personen dazu bestimmt sind. - Die Zustiftungen bedürfen der Einwilligung des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungszweck darf durch sie weder unmittelbar noch mittelbar verän- dert werden.
  4. Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Satzungszwecke Erträge im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere zum Ausgleich von Geldwertverlusten, der Rücklagenbildung zuführen.
  5. Ein Rückgriff auf die Substanz in Höhe von maximal 15% des Stiftungsvermögens ist nur zu- lässig, wenn
    • der Wille des Stifters auf andere Weise nicht zu verwirklichen ist,
    • der Fortbestand der Stiftung nicht gefährdet wird,
    • sich keine steuerrechtlich nachteiligen Folgen ergeben,
    • die Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde vorliegt,
    • die Wiederauffüllung des Stiftungsvermögens sichergestellt ist.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten gem. § 2 steht nach dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Zu- wendungen aus Stiftungsmitteln nicht zu.

§ 6 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind: Der Vorstand und der Stiftungsrat.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern. Eines der Vorstandsmitglieder ist Schatzmeister.
  2. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden nach Beratung in der Mitgliederversammlung vom Vereinsvorstand des ICE e.V. berufen. Sie müssen keine Mitglieder des ICE sein. - Die be- rufenen Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte die/den Vorsitzende/n und die Stellvertrete- rin bzw. den Stellvertreter.
    Falls der ICE e.V. als juristische Person nicht mehr existiert, wird die Berufung des Stiftung- vorstandes durch „Deutsche Jesuiten, Körperschaft des öffentlichen Rechts“ in München wahr- genommen.
  3. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, eine Wiederberufung ist möglich. Die Amtszeit endet außer durch Todesfall
    • durch Rücktritt,
    • durch Ablauf der Amtszeit,
    • durch Abberufung durch den Vorstand des ICE e.V. mit mindestens 2/3 der stimmberech- tigten Mitglieder nach vorheriger Beratung mit dem Stiftungsrat.
  4. Bei Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig, Auslagen können ihnen erstattet werden.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Die Stiftung wird vertreten durch die/den 1. oder 2. Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr und verwaltet sie nach den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben- stellungen:
    • Sicherung der Werthaltigkeit des Stiftungsvermögens,
    • Beschlussfassung über die Annahme von Zustiftungen,
    • Aufstellung eines Wirtschaftsplanes,
    • Aufstellung einer Jahresrechnung einschließlich eines Vermögensverzeichnisses,
    • Beschlussfassung über Erträge des Stiftungsvermögens und der diesem nicht zuwachsen- den Zuwendungen (Spenden)
    • Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, Auflösung und Aufhebung der Stif- tung.
  3. Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer bestellen, hierfür eine Dienst- anweisung erlassen und zur Umsetzung der Beschlüsse des Vorstandes Hilfspersonen beauftra- gen. – Sie/Er hat das Recht auf eine jährliche Entlastung durch den Stiftungsvorstand. Sie/Er kann als Besondere Vertreterin / Besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellt werden.“

§ 9 Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Vorstand tritt, so oft dies erforderlich ist, mindestens aber einmal im Jahr, auf Einladung der/des Vorsitzenden zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschie- nenen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind.
  2. Die/der Vorsitzende, und im Falle ihrer/seiner Verhinderung die Stellvertreterin / der Stellver- treter, lädt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wo- chen ein. In Eilfällen kann die Frist auf drei Tage verkürzt werden.
  3. Über schwerwiegende Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung stehen, kann der Vor- stand nur beschließen, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand der Beschlussfassung widerspricht.
  4. In dringenden Fällen ist auch ein schriftliches Votum für einen Vorstandsbeschluss möglich. Für die Beschlussfassung gelten die gleichen Festlegungen wie in § 9 (1).
  5. Über jede Vorstandssitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu führen. Sie muss die Tagesord- nung, die Namen der erschienenen Vorstandsmitglieder und die gefassten Beschlüsse enthalten. Sie ist von der/dem Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin / seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterzeichnen.

§ 10 Konstituierung und Aufgaben des Stiftungsrats

  1. Der Vorstand sollte einen Stiftungsrat berufen, der bis zu 5 Mitgliedern umfassen kann. Die Auswahl der Stiftungsratsmitglieder sollte im Stiftungsvorstand einstimmig erfolgen; ihre Beru- fung gilt für die Amtszeit des Stiftungsvorstands. Der Stiftungsrat benennt aus seiner Mitte ei- nen Sprecher.
  2. Im Übrigen gelten für die Sitzungen des Stiftungsrates analog die Regelungen des § 9, wie sie für den Stiftungsvorstand beschrieben sind.
  3. Aufgabe des Stiftungsrates ist die Beratung und Unterstützung des Stiftungsvorstandes beim Erwerb und der Anlage von Stiftungsmitteln sowie bei der entsprechenden Öffentlichkeitsarbeit und öffentlichen Vertretung. – Im Falle von Unstimmigkeiten mit dem Stiftungsvorstand oder Missständen in der Stiftungsverwaltung hat der Stiftungsrat den Vorstand des ICE e.V. zu unter- richten. Bei Abberufung eines Vorstandsmitgliedes der Stiftung durch den Vorstand des ICE e.V. hat der Stiftungsrat das Recht, vorher gehört zu werden.

§ 11 Änderung der Satzung, Auflösung und Aufhebung der Stiftung

Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung der Stiftung bedürfen
  • der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates Aachen,
  • soweit nach dem Stiftungsgesetz NRW erforderlich, der Genehmigung der staatlichen Stiftungs- aufsichtsbehörde,
  • der Anzeige an das Finanzamt und, soweit sie eine Änderung der Satzungszwecke zum Gegen- stand haben, der Einwilligung des Finanzamtes.

§ 12 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen an die „Initiative Christen für Europa e.V. / ICE“, er- satzweise an „Deutsche Jesuiten, Körperschaft des öffentlichen Rechts“ in München, die es aus- schließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, möglichst im Sinne der bisherigen Stiftungszwecke, zu verwenden haben.